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   VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20   

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VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20 (https://dejure.org/2020,15126)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - 15 E 2321/20 (https://dejure.org/2020,15126)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 15 E 2321/20 (https://dejure.org/2020,15126)
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Kurzfassungen/Presse

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    Eilantrag des Betreibers einer Shisha-Bar gegen das aus der Corona-Verordnung folgende ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Dabei kann hier offenbleiben, ob dabei dem auf vorläufige Gestattung des Betriebs der Shisha-Bar gerichteten Hauptantrag (so tendenziell OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.) oder dem auf vorläufige negative Feststellung gerichteten Hilfsantrag (so die bisherige Rechtsprechung des VG Hamburg, z.B. Beschluss vom 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15, oder VG Hamburg, Beschluss vom 11.5.2020, 9 E 1919/20, juris Rn. 13) der Vorzug zu geben wäre.

    Der Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst dabei auch die Strategie, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; siehe auch Nieds.

    Auch die weiteren infektionsfachlichen Schutzkonzepte, die der Antragsteller konkret vorschlägt, begegnen zwar einer Reihe möglicher Ansteckungsgefahren, bieten aber keine zuverlässige Gewähr dafür, dass es nicht zu Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Kunden zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Erkrankungsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Das Gleichheitsgrundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.2003, 1 BvR 487/01, juris Rn. 25, m.w.N.).

    die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.2003, 1 BvR 487/01, juris Rn. 25, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    OVG, Beschluss vom 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 37).

    Insbesondere ist es zulässig, dass verschiedene Bundeländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgen, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheint (Nieds. OVG, Beschluss vom 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 39).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Eingriffe in die Berufsfreiheit nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 149).

    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 150, m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 906/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Eingriffe in die Berufsfreiheit nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 149).

    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 150, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Insbesondere begegnet die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG im Eilverfahren keinen durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken, etwa aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 6 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2020, 14 E 2317/20, S. 6; jeweils abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/vg aktuelles/).

    Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin begegnet indes keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. im Einzelnen zu den möglichen Schutzmaßnahmen und Adressaten solcher Regelungen VG Hamburg, Beschluss vom 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 10 ff.).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 402/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Eingriffe in die Berufsfreiheit nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 149).

    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, juris Rn. 150, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Catering-Unternehmens gegen das aus der

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Insbesondere begegnet die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG im Eilverfahren keinen durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken, etwa aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 6 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2020, 14 E 2317/20, S. 6; jeweils abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/vg aktuelles/).

    Die Kammer geht davon aus, dass die mit dem Verbot verfolgten Ziele des Verordnungsgebers legitime Zwecke sind, da die Antragsgegnerin weiterhin den Schutz der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV 2 anstrebt und die Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgungseinrichtungen sicherstellen will (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2020, 14 E 2317/20, S. 9).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987, 2 BvR 1226/83, juris Rn. 151 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 69, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 15 E 1967/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • VG Hamburg, 11.05.2020 - 9 E 1919/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    40 Teilweise wird das erhöhte Infektionsrisiko in einer Shisha-Bar durchaus mit einer erhöhten Aerosol-Aufnahme bei der Inhalation und einer im Vergleich zum Zigarettenrauchen deutlich größeren Rauchmenge begründet (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröffentlicht unter: justiz.hamburg.de, S. 13 mit Verweis auf Schuurmans/Barben, Informationsblatt für Ärztinnen und Ärzte, Factsheet 3: Wasserpfeife/Shisha, veröffentlicht unter: primary-hospital-care.ch/article/doi/phc-d.2018.01646, Stand: 22.6.2020, und Deutsches Krebsforschungszentrum, Fakten zum Rauchen, Wasserpfeifen, veröffentlicht unter: www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_2018_Wasserpfeifen.pdf, Stand: 22.6.2020).

    Hieran gemessen kann die Ungleichbehandlung von Shisha-Bars gegenüber den von der Antragstellerin aufgeführten Rauchergaststätten nicht abschließend beurteilt werden (vgl. zur Gleichbehandlung einer Shisha-Bar: OVG Bremen, Beschl. v. 19.6.2020 - 1 B 176/20 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 -, juris Rn. 38; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 15; VG Aachen, Beschl. v. 5.6.2020 - 7 L 367/20 -, V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20

    Aerosole; Angebot; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Corona-Virus;

    In diesen Entscheidungen hat der Senat allerdings - mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Auswirkung der Nutzung von Shisha-Pfeifen auf die Übertragung von Corona-Viren über die Atemluft, die noch immer fehlen - die von den Beteiligten des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens erneut kontrovers diskutierte Frage offen gelassen, ob die potentielle Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole beim Ausstoß von Atemluft während des Konsums einer Shisha-Pfeife - insbesondere wegen höherer Ausatemvolumina, längerer Konsumdauer oder im Hinblick auf den heißen Wasserdampf - gegenüber einem Ausatmen etwa in Rauchergaststätten oder beim Besuch von Saunen oder Fitnessstudios - Einrichtungen, die inzwischen allesamt bereits während der Geltungsdauer der 5. Verordnung unter Hygiene- und sonstigen Schutzauflagen schrittweise wieder geöffnet worden sind - in relevanter Weise erhöht ist (bejahend: OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 36; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröff. unter www.justiz.hamburg.de, S. 12 f. m.w.N.; verneinend: OVG Saarland, Beschl. v. 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, juris Rn. 19).
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